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Gerade in Neubaugebieten spielt die Erschließung durch Glasfaser eine entscheidende Rolle, denn die Menschen, die dort leben oder arbeiten, wünschen sich von Beginn an moderne und leistungsfähige Telekommunikationsnetze. Zudem lassen sich bei der Errichtung eines Neubaugebietes die notwendigen Telekommunikationsinfrastrukturen im Rahmen der Gesamterschließung mitverlegen. So können die Ausbaukosten durch die Nutzung gemeinsamer Baugruben durch verschiedene Gewerke gesenkt und das Aufreißen für spätere Verlegungsmaßnahmen vermieden werden. Um eine solch abgestimmte Baumaßnahme zu gewährleisten, ist in jedem Fall eine sorgfältige Koordination zwischen den beteiligten Parteien – darunter Kommunen, Investoren und Telekommunikationsunternehmen – von essenzieller Bedeutung. Diese Themenseite soll allen Beteiligten dabei wertvolle Hinweise und Leitlinien für eine erfolgreiche Glasfaseranbindung in Neubaugebieten aufzeigen.

Rechtsrahmen und Klärung von Begriffen

Rechtliche Grundlage

Um die Ausstattung von Neubaugebieten mit hochwertigen Telekommunikationsinfrastrukturen bereits während der Erschließung des Neubaugebietes zu gewährleisten, schreibt das Telekommunikationsgesetz (TKG) gem. § 146 Abs. 2, Satz 2 TKG eine entsprechende Verpflichtung, die sogenannte Sicherstellungsverpflichtung, vor: 

Im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegt werden.

§ 146 Abs. 2, Satz 2 TKG

Durch § 146 Abs. 2, Satz 2 TKG wird dieser Gewährleistungsauftrag für die Mitverlegung von passiven Netzinfrastrukturen im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten an Kommunen übertragen. Demnach muss die Kommune bei der Erschließung von Neubaugebieten nicht nur die ausreichende Versorgung mit Elektrizität, Wärme und Wasser sowie eine funktionsfähige Abwasser- und Abfallbeseitigung gem. § 123 BauGB sicherstellen, sondern auch die Ausstattung mit passiven Infrastrukturen für Telekommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität[1]. Passive Infrastrukturen sind dabei Leerrohre, die insbesondere für das Einziehen von Glasfaserkabeln genutzt werden können.  


[1] Ein Netz mit sehr hoher Kapazität ist gem. § 3 Nr. 33 TKG „[…] ein Telekommunikationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten – zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung – besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann.“ Neben reinen Glasfasernetzen (FTTB/FTTH-Netze) können somit auch Hybrid-Fiber-Coax (HFC)-Netze Netze mit sehr hoher Kapazität darstellen.

Was sind Neubaugebiete im Sinne der Sicherstellungsverpflichtung nach § 146 Abs. 2, Satz 2 TKG?

Der Begriff “Neubaugebiet” wird rechtlich nicht definiert und ist damit auszulegen. Ausgehend vom Zweck der Regelung ist ein weites Verständnis geboten. Neubaugebiete können verschiedene Arten von baulichen Nutzungen, wie Gewerbe-, Industrie- oder Wohngebiete aufweisen. Ein vorhandener oder geplanter Bebauungsplan kann ein Hinweis auf das Vorliegen eines Neubaugebietes sein, stellt jedoch kein alleiniges Kriterium dar. Entscheidend ist, dass eine Erschließung für die Neubebauung erforderlich ist und diese bislang noch nicht umgesetzt wurde. Das Schließen von Baulücken in bereits bebauten Gebieten oder bei Einzelgebäuden im Rahmen von Nachverdichtungsmaßnahmen kann auch einem „Neubaugebiet“ gemäß der gesetzlichen Vorgabe entsprechen. Allerdings ist dies eher unwahrscheinlich, da in der Regel bereits eine Gesamterschließung (z.B. über eine vorhandene Straße) vorliegt. Prinzipiell gilt: Jedes verlegte Leerrohr kann einen Beitrag zur Glasfasererschließung von Neubaugebieten oder Ortsteilen darstellen.  

Empfohlener Prozess für die Planung und Umsetzung der Glasfasererschließung in Neubaugebieten

© Gigabitbüro des Bundes

Die Planung und Umsetzung der Glasfasererschließung in Neubaugebieten erfordert sorgfältige Koordination und Abstimmung zwischen Kommune, Investoren, TK-Unternehmen und Versorgungsunternehmen. Durch Zusammenarbeit und Koordination wird in der Regel eine erfolgreiche Umsetzung ermöglicht. Als Kommune empfiehlt es sich dabei, an einer Schrittfolge entlang des folgend dargestellten Prozesses zu orientieren:

Umsetzung der Sicherstellungsverpflichtung durch Kommunen (Schritte 4 bis 7)

Wenn die Schritte 1 bis 3 nicht zu einer erfolgreichen Anbindung des Neubaugebietes geführt haben, geht die Verantwortung zur Umsetzung der Sicherstellungsverpflichtung an die Kommune über. Das heißt, dass der Bau der passiven Infrastrukturen von der Kommune durchgeführt bzw. veranlasst werden muss.

Das Gigabitbüro stellt über den nachfolgenden Download-Button eine Handreichung des Breitbandzentrums Niedersachsen-Bremen (BZNB), in denen die nachfolgenden Schritte 4 bis 7 auch im Detail dargestellt werden, bereit.

Die Handreichung des Breitbandzentrums Niedersachsen-Bremen liefert wertvolle Ratschläge zur Umsetzung der Sicherstellungsverpflichtung in Neubaugebieten.

Schulung

Erschließung von Neubaugebieten und Baulücken

Lernen Sie Strategien und Techniken zur Glasfaserversorgung von Baulücken, Neubaugebieten und Einzellagen.
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