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Gemäß § 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG), welches am 01.12.2021 in Kraft getreten ist, müssen Telekommunikationsunternehmen für die Verlegung von Telekommunikationslinien auf öffentlichen Wegen eine Zustimmung beim jeweiligen Wegebaulastträger beantragen (wegerechtliche Zustimmung). Das Zustimmungsverfahren lässt sich in drei Phasen unterteilen, welche auf dieser Themenseite mittels Informationen und nützlichen Links genauer erläutert werden.

Das Zustimmungsverfahren zur Verlegung von Telekommunikationsverfahren nach § 127 TKG. © Gigabitbüro des Bundes

Zustimmungsverfahren nach § 127 TKG – Was steckt dahinter?

Das Zustimmungsverfahren wird grundsätzlich durch bundesrechtliche Vorgaben über das TKG geregelt. Die Umsetzung erfolgt durch die Wegebaulastträger; in Abhängigkeit der Straßenbaulast sind dies Kommunal- oder Kreisverwaltungen, Landes- oder Bundesbehörden. Die auf der vorliegenden Themenseite befindlichen Themen und Beispiele konzentrieren sich auf inhaltliche und prozessuale Möglichkeiten zur Anwendung der Verfahren. Die Optimierung von Zustimmungsverfahren durch die Digitalisierung soll an dieser Stelle nicht genauer thematisiert werden; hier verweisen wir auf das Breitband-Portal.

Hinweise zum Umgang mit dieser Themenseite:
Zur Anreicherung der Informationen finden sich zu jedem der Prozessschritte weiterführende Links, die den Umgang mit den entsprechenden Verfahrensbestandteilen und gesetzlichen Vorgaben genauer ausführen. Diese Links können sich auf generelle Erläuterungen zum Verfahren oder beispielhaft auf konkrete Veröffentlichungen eines Wegebaulastträgers beziehen. Die verlinkten Beispiele sind dabei weniger als passgenaue Schablone für die eigene Anwendung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Umsetzung eigener Maßnahmen oder Prozesse zur möglichen Optimierung der Verfahren.

Phase 1: Vor der Beantragung

1) Voraussetzung Nutzungsberechtigung gem. §125 Abs 1 TKG

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Als Voraussetzung für die Verlegung einer TK-Linie muss das jeweilige TK-Unternehmen als Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen TK-Netzes zunächst eine Berechtigung gem. § 125 TKG Abs. 1 TKG für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege vorweisen. Diese Nutzungsberechtigung ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) zu beantragen. Eine Erteilung der Nutzungsberechtigung darf nur erfolgen, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass es für die Errichtung von Telekommunikationslinien fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist (§ 125 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 3 TKG) (siehe Übertragung von Wegerechten durch die BNetzA).

2) Abstimmung mit weiteren Versorgungsträgern

Vor der Antragstellung sind die Telekommunikationsunternehmen angehalten, eine valide Planung der neu zu verlegenden Trassen durchzuführen. Hierzu gehört unter anderem die Konsultation weiterer Versorgungsnetzbetreiber, um die Anforderungen bereits bestehender Leitungen zu berücksichtigen (z.B. durch Einhaltung der Leitungsabstände und Schutzzonen) und um eine eventuelle Beschädigung bei den Bauarbeiten und damit verbundene Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Für die gemeinsame Koordination unterschiedlicher Bauvorhaben und zur Minimierung von Baustellen im öffentlichen Straßenraum kann in diesem Zusammenhang auch eine Abstimmung über die gemeinsame Verlegung verschiedener Infrastrukturen (Mitverlegung) erfolgen. Hierbei kann der Wegebaulastträger oder die Kommune unterstützen, indem sie Koordinierungsangebote, beispielsweise in Form von regelmäßigen „Bauträgerrunden“ oder geodatenbasierenden Baustellenkatastern, anbietet.

3) Einbindung zusätzlicher Informationen/Konsultation Geodatenportale

Für die Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Belangen stellen Kommunen zum Teil Geodatenportale zur Verfügung. Mit Hilfe dieser Geodaten können TK-Unternehmen planerische Entscheidungen zu Trassenverläufen und möglichen Alternativen in der Netzausgestaltung treffen (z.B., wenn geplante Leitungen andernfalls ausgewiesene Biotopgebiete kreuzen oder mitnutzbare Infrastruktur vorliegt) oder die Planung mit weiteren Informationen anreichern.

4) Mögliche Vorabstimmung mit Wegebaulastträger

Bei größeren Vorhaben kann es für TK-Unternehmen sinnvoll sein, noch vor der Beantragung der TK-Linien proaktiv auf den zuständigen Wegebaulastträger zuzugehen, um die wichtigsten Aspekte der Planung zu koordinieren und etwaige Hemmnisse aus dem Weg zu räumen. Viele Wegebaulastträger haben in diesem Zusammenhang zentrale Kontaktmöglichkeiten geschaffen oder Ansprechpersonen ausgewiesen (siehe Case Study zur Servicestelle Düsseldorf). Diese Ansprechpersonen können TK-Unternehmen unterstützen, indem sie diese auf die Anforderungen bei der Beantragung aufmerksam machen, bei Bedarf den Kontakt mit weiteren Verwaltungseinheiten herstellen oder den Antragsteller durch den Prozess bis zur Fertigstellung der TK-Linie begleiten.

Weiterführende Informationen und Links lassen sich der nachstehenden Sammlung entnehmen:

Phase 2: Antragstellung und Zustimmung

5) Zusammentragen von Unterlagen auf Grundlage der Antragserfordernisse des Wegebaulastträgers

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Um unvollständige oder fehlerhafte Antragseingänge zu vermeiden, haben einige Wegebaulastträger Informationen und Handreichungen auf ihren Webseiten für die TK-Unternehmen bereitgestellt. Diese Publikationen können Hinweise zu erforderlichem Format und Umfang der Unterlagen enthalten (siehe z.B. Erläuterungen zu Antragsunterlagen der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt) und damit eine entscheidende Unterstützung für die richtige Ausarbeitung und Zusammenstellung der Antragsunterlagen darstellen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, TK-Unternehmen darüber zu informieren, in welchen Fällen ein regulärer Antrag erforderlich ist und in welchen Fällen eine Anzeige für geringfügige Baumaßnahmen nach § 127 Abs. 4 TKG genügt. Die Bewertung eines Antrages ist nur bei vollständigen Anträgen möglich. Es empfiehlt sich daher, die Anforderungen an einen vollständigen Antrag transparent darzustellen.

6) Einreichen des vollständigen Antrages

Ist ein vollständiger, qualifizierter Antrag beim Wegebaulastträger eingegangen, wird dieser auf Grundlage der Nutzungsberechtigung nach § 125 Abs. 1 TKG als sogenannte „gebundene Entscheidung“ bewertet (siehe Ziffer 7 Fragen und Antworten zur Neuregelung der telekommunikations-rechtlichen Wegerechte des BMDV).

7) Meilenstein: Erteilung der Zustimmung unter Berücksichtigung möglicher Nebenbestimmungen

Gem. § 127 Abs. 8 TKG können in engen Grenzen Vorgaben als Nebenbestimmungen zur Art und Weise der konkreten Ausführung in den Zustimmungsbescheid aufgenommen werden. Diese konkreten Anforderungen müssen auf die besonderen Bedürfnisse der Maßnahme zugeschnitten sein und in der Zustimmung nachvollziehbar begründet werden (siehe hierzu auch FAQ zum neuen Telekommunikationsgesetz des Breitbandkompetenzzentrums Schleswig-Holstein). Generalisierte Vorgaben müssen auf die anerkannten Regeln der Technik beschränkt bleiben.

Weiterführende Informationen und Links lassen sich der nachstehenden Sammlung entnehmen:

Phase 3: Nach Erhalt der Zustimmung

8) Anzeige des Baubeginns

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Durch die wegerechtliche Zustimmung zur Verlegung von TK-Linien allein wird der Beginn der Bauarbeiten in der Regel nicht legitimiert. Neben einer erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnung (VAO) der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder gegebenenfalls weiteren notwendigen Genehmigungen ist der tatsächliche Baubeginn dem Wegebaulastträger kurz vorher anzuzeigen. Der genaue Zeitraum zur Anzeige des Baubeginns ist den Ausführungen des Zustimmungsbescheids oder den Veröffentlichungen der Verwaltungen zu entnehmen.

9) Einrichtung der Baustelle und Durchführung der Baumaßnahme

Die Einrichtung und Ausführung der Bauarbeiten erfolgt gemäß der Baustellen- und Arbeitsstättenverordnung (BaustellV, ArbStättV) sowie durch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und den Nebenbestimmungen des Zustimmungsbescheides gem. § 127 Abs. 8 TKG. Die TK- und bauausführenden Unternehmen führen zur Qualitätssicherung eine adäquate Bauüberwachung durch (siehe hierzu auch FAQ zur Workshopreihe mindertiefe Verlegung von Gigabit.NRW).

10) Ziel: Anzeige Fertigstellung und Einreichung erforderlicher Dokumentation

Nach Fertigstellung der Baumaßnahme und Wiederherstellung des Straßengrundstücks verlangen Wegebaulastträger in der Regel eine Meldung seitens des TK- bzw. Bauunternehmens; diese wird oft als Fertigstellungsanzeige bezeichnet. Sofern in den Nebenbestimmungen des Zustimmungsbescheides Vorgaben zur Dokumentation der fertiggestellten TK-Linie angeordnet wurden, sind entsprechend weitere Nachweise nach Fertigstellung einzureichen (zur Dokumentation von Aufgrabungsflächen siehe Beispiel intelligentes Aufgrabungsmanagement beim Tiefbauamt Dortmund).

Weiterführende Informationen und Links lassen sich der nachstehenden Sammlung entnehmen:

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