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Gerade in Neubaugebieten spielt die Erschließung durch Glasfaser eine entscheidende Rolle, denn die Menschen, die dort leben oder arbeiten, wünschen sich von Beginn an moderne und leistungsfähige Telekommunikationsnetze. Zudem lassen sich bei der Errichtung eines Neubaugebietes die notwendigen Telekommunikationsinfrastrukturen im Rahmen der Gesamterschließung mitverlegen. So können die Ausbaukosten durch die Nutzung gemeinsamer Baugruben durch verschiedene Gewerke gesenkt und das Aufreißen für spätere Verlegungsmaßnahmen vermieden werden. Um eine solch abgestimmte Baumaßnahme zu gewährleisten, ist in jedem Fall eine sorgfältige Koordination zwischen den beteiligten Parteien – darunter Kommunen, Investoren und Telekommunikationsunternehmen – von essenzieller Bedeutung. Diese Themenseite soll allen Beteiligten dabei wertvolle Hinweise und Leitlinien für eine erfolgreiche Glasfaseranbindung in Neubaugebieten aufzeigen.

Rechtsrahmen und Klärung von Begriffen

Rechtliche Grundlage

Um die Ausstattung von Neubaugebieten mit hochwertigen Telekommunikationsinfrastrukturen bereits während der Erschließung des Neubaugebietes zu gewährleisten, schreibt das Telekommunikationsgesetz (TKG) gem. § 146 Abs. 2, Satz 2 TKG eine entsprechende Verpflichtung, die sogenannte Sicherstellungsverpflichtung, vor: 

Im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegt werden.

§ 146 Abs. 2, Satz 2 TKG

Durch § 146 Abs. 2, Satz 2 TKG wird dieser Gewährleistungsauftrag für die Mitverlegung von passiven Netzinfrastrukturen im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten an Kommunen übertragen. Demnach muss die Kommune bei der Erschließung von Neubaugebieten nicht nur die ausreichende Versorgung mit Elektrizität, Wärme und Wasser sowie eine funktionsfähige Abwasser- und Abfallbeseitigung gem. § 123 BauGB sicherstellen, sondern auch die Ausstattung mit passiven Infrastrukturen für Telekommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität[1]. Passive Infrastrukturen sind dabei Leerrohre, die insbesondere für das Einziehen von Glasfaserkabeln genutzt werden können.  


[1] Ein Netz mit sehr hoher Kapazität ist gem. § 3 Nr. 33 TKG „[…] ein Telekommunikationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten – zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung – besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann.“ Neben reinen Glasfasernetzen (FTTB/FTTH-Netze) können somit auch Hybrid-Fiber-Coax (HFC)-Netze Netze mit sehr hoher Kapazität darstellen.

Was sind Neubaugebiete im Sinne der Sicherstellungsverpflichtung nach § 146 Abs. 2, Satz 2 TKG?

Der Begriff “Neubaugebiet” wird rechtlich nicht definiert und ist damit auszulegen. Ausgehend vom Zweck der Regelung ist ein weites Verständnis geboten. Neubaugebiete können verschiedene Arten von baulichen Nutzungen, wie Gewerbe-, Industrie- oder Wohngebiete aufweisen. Ein vorhandener oder geplanter Bebauungsplan kann ein Hinweis auf das Vorliegen eines Neubaugebietes sein, stellt jedoch kein alleiniges Kriterium dar. Entscheidend ist, dass eine Erschließung für die Neubebauung erforderlich ist und diese bislang noch nicht umgesetzt wurde. Das Schließen von Baulücken in bereits bebauten Gebieten oder bei Einzelgebäuden im Rahmen von Nachverdichtungsmaßnahmen kann auch einem „Neubaugebiet“ gemäß der gesetzlichen Vorgabe entsprechen. Allerdings ist dies eher unwahrscheinlich, da in der Regel bereits eine Gesamterschließung (z.B. über eine vorhandene Straße) vorliegt. Prinzipiell gilt: Jedes verlegte Leerrohr kann einen Beitrag zur Glasfasererschließung von Neubaugebieten oder Ortsteilen darstellen.  

Empfohlener Prozess für die Planung und Umsetzung der Glasfasererschließung in Neubaugebieten

© Gigabitbüro des Bundes

Die Planung und Umsetzung der Glasfasererschließung in Neubaugebieten erfordert sorgfältige Koordination und Abstimmung zwischen Kommune, Investoren, TK-Unternehmen und Versorgungsunternehmen. Durch Zusammenarbeit und Koordination wird in der Regel eine erfolgreiche Umsetzung ermöglicht. Als Kommune empfiehlt es sich dabei, an einer Schrittfolge entlang des folgend dargestellten Prozesses zu orientieren:

1. Abstimmung mit dem Investor

Die Kommune führt im Rahmen der Planung für ein Neubaugebiet eine Abstimmung mit dem Investor als Vorhabenträger (Projektentwickler bzw. Bauherr) durch, um die Kosten für den Anschluss des zu entwickelnden Neubaugebiets an das Glasfasernetz zu klären. Durch eine vertragliche Vereinbarung, wie zum Beispiel einen städtebaulichen Vertrag, kann eine Kostenübernahme zur Anbindung der geplanten Gebäude an das Glasfasernetz oder zumindest die Ausstattung mit passiven Infrastrukturen für künftige Glasfaseranbindungen vereinbart werden. Die Anbindung des Neubaugebietes an das Glasfasernetz ist auch im Interesse des Investors.

Für die Herstellung einer geeigneten passiven Infrastruktur sollte auf die Handreichung für ein Materialkonzept zur Umsetzung der Sicherstellungsverpflichtung des BMDV verwiesen werden. 

(Hinweis: Die Handreichung bezieht sich auf das Telekommunikationsgesetz vor der am 1.12.2021 novellierten Fassung. Der Paragraph § 77i Abs. 7 TKG (a.F.)  entspricht dem § 146 Abs. 2 TKG (n.F.).

Wenn der Investor den Bau der Glasfasererschließung bzw. der dafür notwendigen passiven Infrastrukturen übernimmt, gilt der Sicherstellungsauftrag als erfüllt. Kann keine Einigung erzielt werden, ist mit Schritt 2 fortzufahren.

2. Abfrage bei TK-Unternehmen

Bereits im Rahmen der Planung eines Neubaugebietes sollte die Kommune eine Abfrage an die örtlich tätigen TK-Unternehmen zur Verlegung von Telekommunikationsinfrastrukturen durchführen. Findet beispielsweise ein Bebauungsplanverfahren statt, kann diese Abfrage zeitgleich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgen. In diesem Zusammenhang können Klärungsgespräche[2] oder Branchendialoge mit den TK-Unternehmen über Zuführungsstrecken und weitere relevante Themen geführt werden. Bei der Ansprache ist es wichtig, aktuelle Kontaktdaten der TK-Unternehmen zu verwenden. Die Breitbandkompetenzzentren der Länder sowie die lokalen Breitbandverantwortlichen (z.B. Gigabitkoordinator/in) können bei der Identifizierung vor Ort tätiger TK-Unternehmen und deren Ansprechstellen unterstützen.
Wenn das TK-Unternehmen den Ausbau übernimmt, ist der Prozess abgeschlossen. Die Sicherstellungsverpflichtung gilt als erfüllt. Kommune und TK-Unternehmen können über die Erschließung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastrukturen einen Vertrag ausarbeiten. Falls sich kein TK-Unternehmen für die Erschließung bereit erklärt, ist mit Folgeschritt 3 fortzufahren.


[2] Auch in Form eines Branchendialogs möglich. (Weitere Informationen zu Branchendialogen finden sich unter: https://gigabitbuero.de/publikation/kommunale-branchendialoge/)

3. Abstimmung zu möglicher Förderung

Findet keine eigenwirtschaftliche Anbindung des Neubaugebietes an das Telekommunikationsnetz statt, kann unter Hinzuziehung der lokalen Breitbandverantwortlichen eine Förderung geprüft werden. Dabei wird anhand der Voraussetzungen gemäß Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0[1] abgewogen, ob die betreffenden Hausanschlusspunkte in einen Förderantrag aufgenommen werden sollen. Diese sind erfüllt, wenn die bisherigen Schritte zur Realisierung der passiven Netzinfrastrukturen nicht zu einer eigenwirtschaftlichen Erschließung geführt haben und alle weiteren Vorgaben der Förderrichtlinie eingehalten werden.


[1] Gigabit-Richtlinie 2.0, Kurztitel für: „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Stand 31.03.2023, 1. Änderung vom 30.04.2024)

Die Erschließung von Neubaugebieten kann im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie gefördert werden.

Gigabit-Richtlinie 2.0, Ziffer 5.12 (Stand 30.04.2024)

Ist eine Förderung möglich und der Förderantrag bewilligt, kann der Sicherstellungsauftrag an dieser Stelle als erfüllt angesehen werden. Die weitere Planung und Umsetzung zur Erschließung des Neubaugebietes erfolgt im Rahmen der Förderung unter Beteiligung der Kommune und des bezuschlagten TK-Unternehmens. Für den Fall, dass keine Förderung in Anspruch genommen wird, ist mit den Folgeschritten 4 bis 7 fortzufahren.

Umsetzung der Sicherstellungsverpflichtung durch Kommunen (Schritte 4 bis 7)

Wenn die Schritte 1 bis 3 nicht zu einer erfolgreichen Anbindung des Neubaugebietes geführt haben, geht die Verantwortung zur Umsetzung der Sicherstellungsverpflichtung an die Kommune über. Das heißt, dass der Bau der passiven Infrastrukturen von der Kommune durchgeführt bzw. veranlasst werden muss.

Das Gigabitbüro stellt über den nachfolgenden Download-Button eine Handreichung des Breitbandzentrums Niedersachsen-Bremen (BZNB), in denen die nachfolgenden Schritte 4 bis 7 auch im Detail dargestellt werden, bereit.

Die Handreichung des Breitbandzentrums Niedersachsen-Bremen liefert wertvolle Ratschläge zur Umsetzung der Sicherstellungsverpflichtung in Neubaugebieten.

4. Kommunale Vorplanung

Bei der kommunalen Vorplanung wird die Planungsvorbereitung von der Kommune durchgeführt, wobei die lokalen Breitbandverantwortlichen (z.B. Gigabitkoordinator/in) sowie das Materialkonzept zur Umsetzung der Sicherstellungsverpflichtung und ggf. vorhandene Glasfaser-Masterplanungen einbezogen werden sollen. Die Gigabitkoordinatorin oder der Gigabitkoordinator unterstützt die Koordination und strategische Planung zur Erschließung des Neubaugebietes, während das Materialkonzept oder die Glasfaser-Masterplanungen als Grundlage für die technische Planung dienen. Durch diese Einbeziehung wird eine fundierte und zielgerichtete kommunale Vorplanung ermöglicht.

Hinweis: Die Handreichung bezieht sich auf das Telekommunikationsgesetz vor der am 1.12.2021 novellierten Fassung. Der Paragraph § 77i Abs. 7 TKG (a.F.)  entspricht dem § 146 Abs. 2 TKG (n.F.).

5. Ausführungsplanung mit beteiligten Versorgungsunternehmen (VU)

Im Rahmen der Ausführungsplanung werden Abstimmungen und vertragliche Vereinbarungen mit den beteiligten Versorgungsunternehmen (VU) getroffen, um die gemeinsamen Tiefbauaktivitäten zu koordinieren. Dies beinhaltet unter anderem auch die Erstellung eines Bauzeitenplans.

Es ist zu klären, ob eine oder mehrere Bauunternehmen die Gesamtleistung einschließlich der Mitverlegung unter Berücksichtigung wettbewerbs- und vergaberechtlicher Aspekte übernehmen können. Binden Sie hierfür auch Ihre Vergabestelle mit ein.

Bereits bei der Planung ist unbedingt darauf zu achten, dass die zu erstellende Infrastruktur für ein TK-Unternehmen später auch verwendbar ist, schließlich hängt die Vermarktung der Leerrohre – und damit auch die Refinanzierung der entstandenen Kosten – von deren Nutzbarkeit ab. Um dies sicherzustellen, empfiehlt es sich daher, die regional tätigen TK-Unternehmen zu den technischen Bedingungen für den Betrieb eines Glasfasernetzes erneut zu konsultieren. Darüber hinaus wird auf die o.g. Handreichung für ein Materialkonzept zur Umsetzung der Sicherstellungsverpflichtung verwiesen.

In der Planung sollte die passive Infrastruktur idealerweise bis auf Grundstück geführt werden (und dort bis zum Bau der Gebäude abgelegt werden), da andernfalls (Homes Passed) die Straße zu einem späteren Zeitpunkt wieder geöffnet werden muss.  

6. Ausschreibung und Beauftragung des Bauunternehmens

Gegebenenfalls wird im weiteren Verlauf eine Ausschreibung für die Verlegung passiver Netze durchgeführt.

Durch die Ausschreibung wird ein transparenter und fairer Auswahlprozess für das Bauunternehmen gewährleistet. Nach Abschluss der Ausschreibung wird das Bauunternehmen beauftragt, die Verlegung der passiven Netze durchzuführen.

7. Begleitung/Überwachung der Bauausführung bis Abnahme

Während der Bauausführung wird die Begleitung und Überwachung durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle technischen Gewerke, Materialien und Erdarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Dies erfolgt unter anderem durch regelmäßige Baubesprechungen, bei denen die Baufortschritte und eventuelle Probleme besprochen werden.

Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Abnahme durchgeführt und alle erforderlichen Dokumente geprüft. Dazu gehören die Dokumentation zur Lage der verlegten Leitung (georeferenziert), Schlussrechnungen, Prüfungsprotokolle und weitere Nachweise der Betriebsfähigkeit. Die Betriebsfähigkeit kann beispielsweise durch eine Überprüfung der Durchgängigkeit des Mikrorohres vom Verteilpunkt bis zum Hausanschluss durch Einpressen von Luft mittels eines Kompressors erfolgen.

Durch die Begleitung und Überwachung der Bauausführung sowie die sorgfältige Durchführung der Abnahme wird sichergestellt, dass die Arbeiten den Anforderungen und Vorgaben entsprechen und das Projekt erfolgreich zum Abschluss geführt werden kann.

Nachdem passive Infrastrukturen verlegt wurden, gilt die gesetzliche Vorgabe zur Sicherstellungsverpflichtung gem. § 146 Abs. 2, Satz 2 TKG als erfüllt. Im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer des Neubaugebietes und auch zur Refinanzierung der durch die Errichtung der Leerrohre entstandenen öffentlichen Ausgaben sollte nun nach einem Betreiber für den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz gesucht werden. Es empfiehlt sich daher mit Schritt 8 fortzufahren.

8. Betreibersuche und Refinanzierung der Investition

Nach dem Abschluss der Bauarbeiten können relevante Daten den errichteten Leerrohren an den Infrastrukturatlas (ISA) der BNetzA sowie gegebenenfalls weitere relevante Leerrohrkataster übermittelt werden. Durch die Darstellung in diesen Portalen können TK-Unternehmen auf bestehende Leerrohrinfrastrukturen für den Ausbau des Glasfasernetzes aufmerksam gemacht werden. Eine Lieferung an den ISA besteht aus dem Geodatensatz zu den entstandenen Leerrohren sowie den dazugehörigen beschreibenden Informationen. Diese können als Attribute im Geodatensatz enthalten sein oder im Rahmen der Datenlieferung über das ISA-Portal angegeben werden. Daneben müssen Kontaktdaten für eine Ansprechperson für Mitnutzungsanfragen sowie für eine Ansprechperson für GIS-technische Rückfragen angegeben werden.

Neben der Darstellung der entstandenen passiven Leerrohrinfrastrukturen über den ISA empfiehlt es sich, die örtlich tätigen TK-Unternehmen direkt über die Möglichkeit zur Verpachtung bzw. zum Kauf der Leerrohre zu informieren.   

Die in Punkt 7 erstellten Dokumentationsdaten enthalten wichtige Informationen über die verlegten Leitungen, wie z.B. die genaue Lage und gegebenenfalls weitere technische Details. Durch die Dokumentation dieser Daten wird sichergestellt, dass potenzielle Betreiber oder Interessenten alle Informationen erhalten, die für den Zugriff und den Betrieb des Leerrohrnetzes wichtig sind. Dazu gehört u. a. der Nachweis zur Durchgängigkeit des Leerrohrbestandes.

Ein weiterer wichtiger Gegenstand einer möglichen Vereinbarung betrifft die Festlegung von Entgelten. Die Vertragspartner können sich hier über einen marktüblichen Preis einigen. Bezüglich des Preises für die Mitnutzung gelten die Entgeltmaßstäbe des § 149 Abs. 2 und 3 TKG. Im Fall der Veräußerung der passiven Infrastruktur ist der Kaufpreis so zu wählen, dass er einerseits keine Beihilfe darstellt und andererseits eine wirtschaftliche Nutzung der passiven Infrastruktur durch private Telekommunikationsunternehmen nicht verhindert.  Kann keine Einigung über die Bedingungen der Mitnutzung erreicht werden, ist die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur als Nationale Streitbeilegungsstelle zuständig.  Zur Anwendung der Entgeltmaßstäbe nach dem Telekommunikationsgesetz wird auf die Publikation „Best-Practice zur Entgeltfestlegung für die Leerrohrmitnutzung nach § 149 Abs. 2 und Abs. 3 TKG“ der Beschlusskammer 11 als Nationale Streitbeilegungsstelle der BNetzA verwiesen.

Diese und weitere Informationen können dann Bestandteil eines Kauf- bzw. Pachtvertrages werden, welcher den Abschluss des Prozesses zur Anbindung des Neubaugebietes an das Glasfasernetzes markiert. Näheres zum Verkauf und zur Verpachtung von kommunalen Leerrohren finden Sie in dem Leitfaden des Gigabitbüro des Bundes.

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