Anpassungen im Telekommunikationsgesetz: FAQ zum überragenden öffentlichen Interesse
Die Bundesregierung ist bestrebt, den Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen in Deutschland weiter zu beschleunigen. Ein zentrales Element ist das bereits im Juli 2025 eingeführte “überragende öffentliche Interesse”, das den Netzausbau rechtlich stärkt und beschleunigte Verfahren ermöglicht. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) arbeitet derzeit an weiteren TKG-Anpassungen, die auch die europäischen Vorgaben aus der Gigabit-Infrastrukturverordnung der EU (Gigabit Infrastructure Act, GIA) berücksichtigen. Grundlegendes Ziel ist es, die digitale Infrastruktur zukunftssicher zu gestalten und den flächendeckenden Zugang zu gigabitfähigen Netzen voranzutreiben.
Das Gigabitbüro des Bundes hat gemeinsam mit dem BMDS Webcasts zum überragenden öffentlichen Interesse durchgeführt, um über die Regelung zu informieren und um die Anwendung zu erleichtern. Bei den Webcasts wurden wiederholt ähnliche Fragen zum überragenden öffentlichen Interesse gestellt. Die häufigsten Fragen und Antworten zum überragenden öffentlichen Interesse sind im nachfolgenden FAQ zusammengefasst.
Das überragende öffentliche Interesse im Telekommunikationsgesetz (TKG) – Fragen und Antworten
Vorbemerkungen
Am 30. Juli 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) in Kraft getreten. Das TKG-Änderungsgesetz 2025 stellt das überragende öffentliche Interesse des TK-Netzausbaus in § 1 Absatz 1 Satz 2 TKG fest:
„[…] Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.“
Es gilt sowohl für den Glasfaser- als auch Mobilfunknetzausbau und ist in der Fläche uneingeschränkt anzuwenden. Damit setzt der Bund eine zentrale Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag um und stellt eine wichtige Weiche zur Beschleunigung des TK-Netzausbaus.
Die vorliegenden FAQ sollen dem Anwendenden eine Hilfestellung in der Praxis geben. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und spiegelt lediglich die Rechtsauffassung des BMDS wider. Insbesondere ersetzt es keine Rechtsberatung und ist rechtlich nicht verbindlich.
Grundsätzliches zum überragenden öffentlichen Interesse im TKG
Ziel der Änderung des TKG ist der beschleunigte Ausbau von Telekommunikationsnetzen. Mit der Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses wird Vorhaben zum TK-Netzausbau in Genehmigungsverfahren bei der Abwägung der unterschiedlichen Belange in der Regel Vorrang eingeräumt. Dadurch wird der Verfahrens- und Genehmigungsprozess vereinfacht und letztlich beschleunigt. Bei dem Ausbau der Telekommunikations-infrastrukturen können je nach Einzelfall z.B. Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Bauordnung und des Baurechts, des Denkmalschutzes oder des Wasserschutzes betroffen sein. Der TK-Netzausbau soll bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen diese Belange in der Regel überwiegen.
Das überragende öffentliche Interesse bezieht sich auf den Begriff der Telekommunikationslinien, der in § 3 Nr. 64 TKG definiert wird. Es handelt sich dabei sowohl um Anlagen für den Betrieb von Festnetz- als auch von Mobilfunknetzen. Es sind damit Leitungen und auch etwa Schaltkästen, Masten und ähnliche Einrichtungen erfasst.
Die Befristung der Regelung orientiert sich an der Erwartung der Bundesregierung, dass das Ziel des flächendeckenden Glasfaser- und Mobilfunkausbau mit den neuesten Technologien bis Ende 2030 erreicht werden kann. Die Bundesregierung beobachtet den Ausbaustand kontinuierlich und wird weitere Maßnahmen ergreifen, soweit dies erforderlich sein sollte.
Der flächendeckende Glasfaserausbau bis hin zur Versorgung mit Glasfaser bis in jede (Miet-) Wohnung (FTTH) ist ein zentrales Ziel aus dem Koalitionsvertrag (vgl. KoaV Zeile 2202 f.). Die Regelung zum „überragenden öffentlichen Interesse“ leistet hierzu einen wichtigen Beitrag, weil sie zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren zur Verlegung von Telekommunikationslinien – insbesondere bei der Errichtung von Mobilfunkmasten – beiträgt.
Es handelt sich um einen unbestimmten, gesetzlich nicht definierten Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung geprägt wird. Das „öffentliche Interesse“ umfasst allgemein Belange des Gemeinwohls. Das überragende öffentliche Interesse stellt die höchste Form des öffentlichen Interesses dar. In der Rechtsprechung werden darunter Vorhaben mit besonders hoher Bedeutung verstanden. Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse setzen sich in Genehmigungsverfahren bei Schutzgüterabwägungen typischerweise gegenüber anderen niedrigrangigeren öffentlichen Belangen durch. Der Gesetzgeber hat somit eine Wertungsentscheidung getroffen und dem TK-Netzausbau hohes Gewicht verliehen.
Das überragende öffentliche Interesse ist in anderen Fachgesetzen zum Teil bereits verankert (z.B. EEG, EnWG, NABEG). Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung kann als Richtschnur für die Regelung zum TK-Netzausbau herangezogen werden und als Orientierung dienen. Aufschlussreich sind insbesondere die Aussagen zur Darlegungs- und Beweislast bei Standortalternativen (OVG Greifswald, Urt. v. 07.02.2023 – 5 K 171/22) und das Verhältnis zum Denkmalschutz (OVG Berlin, Urt. v. 27.07.2023 - OVG 3a A 52/53).
Adressaten und Wissensvermittlung zum überragenden öffentlichen Interesse im TKG
Die Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse ist in allen Fachverfahren, die für das konkrete TK-Ausbauvorhaben erforderlich sind, kraft Gesetzes zu beachten (Rechtsstaatsprinzip). Mitarbeitende der jeweiligen Behörden müssen dies bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen berücksichtigen.
Auch wenn das überragende öffentliche Interesse lediglich im TKG gesetzlich verankert ist, wirkt sich der Gewichtungsvorrang auf andere Fachgesetze aus und ist auch dort zu berücksichtigen. Es bedarf keiner ausdrücklichen Verweise in anderen Fachgesetzen auf § 1 Absatz 1 Satz 2 TKG.
Es obliegt den Landesministerien, Informationen zum überragenden öffentlichen Interesse des TK-Netzausbaus, die in Genehmigungsverfahren relevant sind, in die zuständigen Kommunen bzw. Behörden weiterzutragen. Für die Anwendungspraxis können Merkblätter, Handreichungen und Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Fachbereiche hilfreich sein. Diese werden in einigen Bundesländern bereits erarbeitet.
Geltung und Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses
Das überragende öffentliche Interesse ist in allen Genehmigungsverfahren zum TK-Netzausbau zu beachten. Es setzt sich im Rahmen von Abwägungs- und Ermessensentscheidungen regelmäßig gegenüber anderen niedrigrangigeren öffentlichen Belangen durch. Nur in atypischen Ausnahmefällen kann der Vorrang überwunden werden. Dieser Ausnahmefall muss fachlich anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls begründet werden. Es handelt sich somit nicht um einen absoluten Vorrang.
Das überragende öffentliche Interesse ist sowohl bei laufenden als auch bei neuen Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Das überragende öffentliche Interesse des TK-Netzausbaus ist eine Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, die auf untergesetzliche Normen, wie bspw. Satzungen und Beschlüsse ausstrahlt. Diese werden nicht pauschal ausgehebelt. Jedoch sind sie im Lichte des TKG auszulegen und dürfen die Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses nicht verhindern. Sehen Baumschutzsatzungen Abweichungsmöglichkeiten aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, ist das überragende öffentliche Interesse dort zu berücksichtigen.
Das überragende öffentliche Interesse des TK-Netzausbaus hat regelmäßig Vorrang gegenüber anderen „einfachen“ öffentlichen Interessen. Bei Vorliegen von konkurrierenden überragenden öffentlichen Interessen ist wiederum eine klassische Abwägung durchzuführen; die Belange stehen sich in diesem Fall gleichrangig gegenüber.
Das überragende öffentliche Interesse verschiebt die Darlegungs- und Begründungslast vom Antragsteller auf die Behörde, wenn es z.B. darum geht, einen atypischen Ausnahmefall zu begründen und der TK-Netzausbau deshalb versagt werden soll. Ebenso darf die Behörde grundsätzlich keine abschließende, vollumfängliche Prüfung von Standortalternativen durch den Antragsteller verlangen. Auch im TK-Bereich gilt, dass jede Anlage an jedem einzelnen Standort zunächst überragend wichtig ist.
Das überragende öffentliche Interesse gilt für die Verlegung von Telekommunikationslinien insgesamt. Aufgrund des durch den europäischen Rechtsrahmen vorgegebenen infrastrukturbasierten Wettbewerbs ist grundsätzlich auch ein paralleler Netzausbau möglich.
Es gibt insbesondere Rechtsprechung zum überragenden öffentlichen Interesse im Bereich Windenergieanlagen. Die dortigen Grundsätze und Leitlinien zum überragenden öffentlichen Interesse lassen sich als Richtschnur auf die Anwendung beim Telekommunikationsnetzausbau übertragen. Letztendlich sind aber immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten.
Aufschlussreich sind beispielsweise folgende Urteile:
- OVG Greifswald, Urt. v. 07.02.2023 – 5 K 171/22 (Anm.: Grundsätze zum überragenden öffentlichen Interesse; Beachtung Regelung außerhalb des Fachrechts, Prüfung von Standortalternativen);
- OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.06.2023 –OVG 3a A 30/23;
- OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.07.2023 - OVG 3a A 52/53 (Anm.: Grundsätze zum überragenden öffentlichen Interesse, Beachtung Regelung außerhalb des Fachrechts, Gewichtung Belange des Denkmalschutzes, Standortalternativen).
Weitere fallbeispielbezogene Fragen zum überragenden öffentlichen Interesse
Nein. Stromanlagen sind nicht Teil einer Telekommunikationslinie.
Verkehrsrechtliche Anordnungen sind sog. gebundene Entscheidungen, bei denen die Behörde keine Abwägungs- oder Ermessensentscheidung durchführen muss. Das überragende öffentliche hat daher keine Auswirkungen auf die Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung.
Im Regelfall hat der TK-Netzausbau aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses Vorrang. Dies gilt in der Fläche uneingeschränkt, d.h. auch in Nationalparks. Bei der Abwägungsentscheidung (z.B. Zulassung von naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen) wäre im Einzelfall das hohe Gewicht des Nationalparks angemessen zu berücksichtigen und zum Beispiel durch Auflagen auszugleichen.
Nein, wie bisher muss – wenn TK-Linien verlegt werden – gemäß § 132 TKG Rücksicht auf bereits verlegte Leitungen genommen werden.
Hinweis: Weitere Fragen und Antworten zum überragenden öffentlichen Interesse und dem Mobilfunknetzausbau in Natur- & Landschaftsschutzgebieten finden Sie auf der Webseite des Informationszentrums Mobilfunk.
Ausblick: Gesetz zur Änderung des TKG und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den TK-Netzausbau
Das überragende öffentliche Interesse im Telekommunikationsgesetz (TKG) – Fragen und Antworten
Das BMDS bereitet derzeit eine weitere Änderung des TKG vor, um u.a. das nationale Recht an die Vorgaben der Gigabit-Infrastrukturverordnung der EU (Gigabit Infrastructure Act, GIA) anzupassen, den Rechtsrahmen für gebäudeinterne Netz zu optimieren, Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und den Netzausbau insgesamt zu beschleunigen. Im Juli 2025 wurde in dem Zusammenhang ein Eckpunktepapier veröffentlicht, das auf Ressort-, Länder- und Branchenebene konsultiert wurde.
Im nächsten Schritt soll ein Referentenentwurf zur Konsultation vorgelegt werden. Die Umsetzung der Änderungen im TKG ist für 2026 geplant.