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12. März 2024

Die Bundesnetzagentur hat am 11. März 2024 erstmals einen Anbieter verpflichtet, einen Haushalt mit angemessenen Internet- und Telefondiensten zu versorgen. Diese Entscheidung markiert einen wichtigen Schritt in Richtung einer flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdiensten in Deutschland.

© Gigabitbüro des Bundes

Auslöser für die Entscheidung der Bundesnetzagentur war die Beschwerde eines Verbrauchers aus Niedersachsen. Dieser konnte an seinem Wohnort nur mit einer Internetverbindung zu einem zu hohen Verbraucherpreis versorgt werden. Die Bundesnetzagentur stellte daraufhin fest, dass die dort verfügbaren Telekommunikationsdienste nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprachen. Neben einer ausreichenden Versorgung gehört dazu auch, dass die Dienste zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden müssen.

Nachdem sich kein Unternehmen zu einer freiwilligen Versorgung des Betroffenen bereit erklärte, führte die Bundesnetzagentur ein Verpflichtungsverfahren durch. Dabei wurden mehrere Unternehmen angehört, die bereits über leitungsgebundene oder mobilfunk- bzw. satellitengestützte Infrastruktur am betreffenden Ort verfügten.

Mindestversorgung und Verbraucherpreis

Der verpflichtete Anbieter muss nun eine Mindestversorgung erbringen, die einen Download von mindestens 10 Megabit pro Sekunde und einen Upload von mindestens 1,7 Megabit umfasst. Die Latenz für die einfache Signalstrecke darf dabei 150 Millisekunden nicht überschreiten. Diese Versorgung muss zu einem erschwinglichen Verbraucherpreis angeboten werden, den die Bundesnetzagentur auf etwa 30 Euro pro Monat festgelegt hat. Das verpflichtete Unternehmen hat die Möglichkeit, diese Entscheidung gerichtlich prüfen zu lassen.

Weitere Beschwerden in Prüfung

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur hat Signalwirkung: Erstmals wurde das mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz geschaffene Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten durchgesetzt. Derzeit befinden sich rund 130 weitere Beschwerden in der Prüfung. Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gilt seit Dezember 2021 und die TK-Mindestversorgungsverordnung, die die gegenwärtig geltenden Mindestanforderungen festlegt, ist seit Juni 2022 in Kraft. Die Bundesnetzagentur evaluiert derzeit die festgelegten Mindestanforderungen und hat in diesem Zusammenhang mehrere Gutachteneingeholt. Auf Basis dieser Evaluation wird ein Prüfbericht erstellt, der als Grundlage für künftige Anpassungen der TK-Mindestversorgungsverordnung dient.

Weitere Informationen zum Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten finden sich unter www.bundesnetzagentur.de/rasi.

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