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27. Januar 2020
Dieses Bild zeigt Nägel, die durch blaue Fäden miteinander vernetzt sind. Dies soll die Vernetzung symbolisieren.
iStockphoto / Tevarak

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat auf ihrer Internetpräsenz einen Entwurf der zukünftigen Rahmenbedingungen für 5G Anwendungen im Bereich des 26 GHz-Bandes (24,25 – 27,5 GHz) veröffentlicht.

Die BNetzA geht davon aus, dass der 26 GHz-Bereich zukünftig durch verschiedene 5G-Anwendungen genutzt werden wird. Dazu gehören einerseits industrielle Anwendungen. Aber auch mobiles Breitband oder Fixed Wireless Access (FWA) werden von der Regulierungsbehörde nun als mögliche Nutzungsszenarien in die Betrachtung einbezogen. Aufgrund der physikalischen Eigenschaften des mm-Wellenbandes plant die Bundesnetzagentur, den Bereich 24,25 – 27,5 GHz ausschließlich für lokale Anwendungen bereitzustellen.

Die jeweiligen Anwendungsszenarien sollen sich deutlich voneinander unterscheiden. Daher ist seitens der Bundesnetzagentur eine Teilung des Bandes vorgesehen. Die Nutzung von 5G-Diensten im Bereich mobiles Breitband wird durch die Bundesnetzagentur im Teilbereich 24,25 – 26,5 GHz des Bandes verortet, da dieser Bereich derzeit hauptsächlich durch die Richtfunkanwendungen der bundesweiten Mobilfunkbetreiber genutzt wird. Diese Art der Nutzung schließt auch die Überbrückung der „letzten Meile“ (FWA) im ländlichen Raum ein.

Der Frequenzbereich 26,5 – 27,5 GHz hingegen soll vorrangig für lokale, grundstücksbezogene Zuteilungen vorgesehen werden, z. B. für Industrieanwendungen oder land- und forstwirtschaftliche Nutzungen. Lokale Anwendungen mit Grundstücksbezug sollen dabei Vorrang gegenüber grundstücksübergreifenden Anwendungen haben.

Interessierte Kreise sind von der Bundesnetzagentur aufgerufen, den Entwurf grundlegender Rahmenbedingungen im Bereich 26 GHz zu kommentieren. Stellungnahmen bittet die BNetzA bis zum 21. Februar 2020 an die E-Mail-Adresse: 226.postfach@bnetza.de zu senden.

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