BNetzA: Regelung für den Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk und App für das Nachweisverfahren
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15. April eine Allgemeinverfügung zur Regelung einer Minderleistung für Mobilfunk-Internetzugänge sowie eine Handreichung mit konkreten Vorgaben zum Nachweis veröffentlicht. Die Regelungen sind am 20. April 2026 in Kraft getreten. Verbraucherinnen und Verbraucher können Minderleistung mit der App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ nachweisen.
Die BNetzA hat zur Stärkung der Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch für Mobilfunk-Internetzugänge ein Nachweisverfahren etabliert, um etwaige Abweichungen zwischen der tatsächlichen Versorgung mit Internetgeschwindigkeiten gegenüber den vertraglich vereinbarten Internetgeschwindigkeiten feststellen zu können (Minderleistung). Im Falle einer Minderleistung haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, einen Minderungsanspruch oder ein Sonderkündigungsrecht* gegenüber ihrem Anbieter geltend zu machen.
Ablauf für den Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk
Grundsätzlich sind für einen Nachweis einer Minderleistung 30 Messungen notwendig, die sich auf fünf Kalendertage mit jeweils sechs Messungen pro Tag verteilen. In Fällen, in denen die notwendigen Nachweise bereits nach drei Messtagen vorliegen, endet die Messkampagne schon vorzeitig.
Bei der Messung wird ein regionaler Ansatz verfolgt. Grund ist, dass die Leistung im Mobilfunk nicht an einem festen Standort erbracht wird und die regionale Leistungsfähigkeit der Netze berücksichtigt werden muss. Zudem teilen sich Nutzerinnen und Nutzer die vor Ort verfügbare Leistung. Beide Aspekte machen den Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk deutlich herausfordernder als im Festnetz.
Kriterien für erhebliche Geschwindigkeitsabweichungen
Eine erhebliche Abweichung bei der Geschwindigkeit liegt vor, wenn an mindestens drei der fünf Messtage die vereinbarte geschätzte maximale Geschwindigkeit nicht erreicht wird. Dabei sind bestimmte Abschläge zu beachten. Die BNetzA hat das Bundesgebiet zur Messung in Rasterzellen mit einer Größe von 300 mal 300 Metern unterteilt. In Gebieten mit hoher Haushaltsdichte gilt ein Abschlag von 75 Prozent, sodass mindestens 25 Prozent der vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden müssen. In Gebieten mit mittlerer Haushaltsdichte sind es 15 Prozent (Abschlag 85 Prozent) und in Gebieten mit niedriger Haushaltsdichte sind es 10 Prozent (Abschlag 90 Prozent). Aufgrund der oft vereinbarten maximalen Geschwindigkeiten von mehreren Hundert Mbit/s der Anbieter ergeben sich auch bei diesen Abschlägen für die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher noch hohe Datenübertragungsraten.
Einfacher Nachweis mit der neuen App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“
Die App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ ermöglicht Ihnen den Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk. Hierfür wird die gemessene Geschwindigkeit Ihres mobilen Internetzugangs mit der vertraglich vereinbarten, geschätzten maximalen Geschwindigkeit Ihres Anbieters verglichen. Die Vorgaben zum Nachweisverfahren und weitere Informationen zum Thema Minderung finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
*Das Telekommunikationsgesetz gewährt Verbraucherinnen und Verbrauchern im Falle einer Minderleistung bestimmte Rechte. Sie können das vertraglich vereinbarte Entgelt für ihren Internetzugang mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung.

