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11. April 2024

Am 30. Juni 2024 wird das Nebenkostenprivileg endgültig abgeschafft. Vermieterinnen und Vermieter sind dann nicht mehr dazu berechtigt, die Kosten für das TV-Signal in Wohnhäusern mit einem gemeinsamen Kabelanschluss über die Nebenkosten auf ihre Mieterinnen und Mieter umzulegen. Aber was bedeutet dies nun konkret?

Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs wurde 2021 im Rahmen des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes festgelegt, um die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Auswahl des Telekommunikations- bzw. TV-Dienste-Anbieters zu stärken.

Wann und wie sollen Mieterinnen und Mieter aktiv werden?

Ab dem 1. Juli 2024 können betroffene Haushalte selbst darüber entscheiden, wie sie Fernsehen empfangen möchten.

Eigener TV-Vertrag: Falls Mieterinnen und Mieter weiterhin lineares Fernsehen nutzen möchten, sollten sie sich frühzeitig über verschiedene Empfangsmöglichkeiten informieren und gegebenenfalls ab dem 1. Juli 2024 einen neuen Vertrag abschließen.

Vielfältige Alternativen zum Kabelanschluss: Neben dem klassischen Kabelanschluss bestehen folgende Möglichkeiten zum TV-Empfang: DVB-T2, Internet-TV oder Satelliten-TV. Häufig gibt es Kombi-Angebote seitens der Anbieter.

Kosten- und Bezahlungsänderung: Die Zahlung für das Kabelfernsehen erfolgt nicht mehr an den Vermieter über die Abrechnung der Mietnebenkosten, sondern geht direkt an den Kabelanbieter. Ein eigeninitiativ abgeschlossener Mehrnutzervertrag ist dennoch möglich.

Vorsicht vor unseriösen Angeboten: Im Falle von Haustürgeschäften durch Medienberaterinnen und –berater oder Vertriebsmitarbeiterinnen und –mitarbeitern sollten Verbraucherinnen und Verbraucher darauf achten, dass möglicherweise aufdringliche und unseriöse Angebote unterbreitet werden.

Sollten sich Mieterinnen und Mieter für einen neuen Kabel-TV-Vertrag ab dem 1. Juli 2024 entscheiden, sollten sie:

Was bedeutet die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer?

Für Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer gilt weiterhin der Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Bis zum 30. Juni 2024 besteht zwar ein Sonderkündigungsrecht zur Beendigung laufender Mehrnutzerverträge. Beschließt die Eigentümergemeinschaft allerdings keine Kündigung, so müssen Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld zahlen. Eine Umlage dieser Kosten auf die Mieterinnen und Mieter und deren Abrechnung über die Mietnebenkosten sind hingegen nicht mehr zulässig.

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Publikation
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