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11. August 2019

Alle Stellen der öffentlichen Hand, die Projekte nach der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Ausbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA-) Breitbandversorgung fördern, sind verpflichtet, ihre Beihilfeleistungen dem Breitbandbüro des Bundes zu Monitoring-Zwecken gegenüber der Europäischen Kommission zu melden. Meldepflichtig sind alle auf Basis der NGA-Rahmenregelung umgesetzten Einzelprojekte sowie Projekte, die über nationale und landeseigene Programme basierend auf der NGA-Rahmenregelung gefördert werden. Hierzu gehören auch Projekte, die aus Mitteln des Bundesförderprogramms Breitband finanziert werden. Als für den Beihilferahmen relevante Fördermittel gelten alle finanziellen Zuwendungen der öffentlichen Hand, etwa direkte Zuschüsse, zinsvergünstigte Darlehen und Bürgschaften.

Bereits heute möchten wir auf die jährliche Monitoring-Meldepflicht zum 28. Februar 2019 hinweisen. Projekte nach der NGA-Rahmenregelung sind über das zentrale Online-Portal www.breitbandausschreibungen.de anzumelden. Zur Nutzung der Plattform sind eine Registrierung und eine Freischaltung des Kontos erforderlich.

Mit detaillierten Informationen zum Monitoring wird sich das Breitbandbüro des Bundes im Januar 2019 direkt an die betroffenen Zuwendungsempfänger wenden und auch im Newsletter nochmals auf die Monitoring-Pflicht aufmerksam machen.

Mehr zu NGA-Regelungen

Die Versorgung mit hochbitratigen Breitbandanschlüssen ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit erkannt, dass der gesamten Bevölkerung eine Teilhabe am technischen Fortschritt ermöglicht werden muss. Für deren Erreichung hat sie sich verschiedene Ziele gesetzt und im Rahmen des Koalitionsvertrages 2013 das Ziel einer flächendeckenden Breitbandversorgung mit mindestens 50 Mbit/s definiert. Um eine Versorgung mit hochbitratigen Breitbandanschlüssen auch dort zu ermöglichen, wo der Markt aus wirtschaftlichen Gründen nicht tätig wird, wird zunehmend das Mittel der öffentlichen Förderung angewendet. Bei der Unterstützung solcher Maßnahmen durch die öffentliche Hand handelt es sich um Beihilfen. Um den Ausbau auf kommunaler Ebene zu vereinfachen, hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden die NGA-Rahmenregelung erarbeitet. Diese Rahmenregelung wurde von der Europäischen Kommission am 15. Juni 2015 erstmalig genehmigt und ersetzt die bisher gültige Bundesrahmenregelung Leerrohre (BRLR).

Die Rahmenregelung für Next Generation Access-Netze (Netze der nächsten Generation / Next Generation Access) ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet und bundesweit für alle Akteure der öffentlichen Hand anwendbar. Alle Projekte, die im Einklang mit den Bedingungen der NGA-Rahmenregelung stehen, können somit unmittelbar gefördert werden. Die Regelung bildet den Rahmen für eine notifizierungsfreie Förderung des Breitbandausbaus, stellt selbst jedoch keine Mittel zur Verfügung.

Im Sinne der Rahmenregelung können Projekte in weißen NGA-Gebieten gefördert werden, das heißt in Gebieten, in denen es diese Netze gegenwärtig noch nicht gibt und die in den kommenden drei Jahren vom Markt voraussichtlich auch nicht errichtet werden. Die NGA-Rahmenregelung ermöglicht sowohl die Förderung einer nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke als auch verschiedene Varianten der Förderung von passiver Breitbandinfrastruktur. Dazu gehören unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Netzbetreibern. Ziel ist es, Möglichkeiten für Investitionen zu schaffen, die den lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen und einen wirtschaftlichen Betrieb der Infrastrukturen ermöglichen.

Eckpunkte der NGA-Rahmenregelung

Grundsätzlich gelten zur Nutzung der NGA-Rahmenregelung folgende Bedingungen:

  • Durch die Maßnahme muss für mindestens 75 % der Haushalte zuverlässig eine Downloadrate von möglichst 50 Mbit/s aufwärts und für 95 % der Haushalte Downloadraten von mindestens 30 Mbit/s garantiert sein. Außerdem muss die ursprüngliche Downloadrate sich im Rahmen der Maßnahme mindestens verdoppeln, wobei die Uploadrate mindestens im gleichen Verhältnis zur Ausgangsbandbreite steigen muss.
  • In den nächsten drei Jahren ist durch den Markt keine Erschließung mit einer Leistungsfähigkeit von mind. 30 Mbit/s Downstream zu erwarten. Für einen höheren gewerblichen Bedarf gibt es eine zusätzliche Definition für den Upstream.
  • Die Erschließung erfolgt bis zum letzten Verteilpunkt vor dem Gebäude, in begründeten Fällen auch bis zum Haus.
  • Für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren muss ein offener Netzzugang gewährt werden.
  • Die im Rahmen der Förderung geschaffenen Infrastrukturen sind der Bundesnetzagentur für den Infrastrukturatlas des Bundes zu melden.
  • Die mittels Förderung erschlossenen Gebiete sowie neu geschaffene Infrastrukturen sind zwecks Aufnahme in den Breitbandatlas an das zentrale Onlineportal zu melden.
  • Für alle laufenden Ausbauvorhaben ist für die Überwachung des Beihilferahmens eine jährliche Meldung an das Breitbandbüro des Bundes zu übermitteln (Monitoring).
  • Für Projekte mit einem Fördervolumen von mehr als 10 Mio. Euro müssen eventuelle Gewinne aus dem Netzbetrieb an den Zuwendungsgeber zurückgezahlt werden, wenn die tatsächliche Nachfrage nach Dienstleistungen des einzelnen Anbieters die ursprünglich prognostizierte Nachfrage nach fünf Jahren (spätestens nach Ablauf der Bindefrist) soweit übersteigt, dass das ursprünglich angenommene Gewinn-Niveau um mehr als 30 % übertroffen wird und keine entsprechende Endkundenpreissenkung stattgefunden hat.
Welche Aufgaben übernimmt das BBB?

Alle Akteure der öffentlichen Hand, die Projekte nach der NGA-Rahmenregelung fördern, sind verpflichtet, ihre Beihilfeleistungen dem Breitbandbüro des Bundes zu Monitoringzwecken gegenüber der Europäischen Kommission zu melden. Die Meldungen sind jährlich jeweils bis zum 28. Februar abzugeben. Als Grundlage hierfür ist das entsprechende Formular bzw. das zentrale Onlineportal zu nutzen.

Monitoring

Für alle laufenden Ausbauvorhaben ist für die Überwachung des Beihilferahmens eine jährliche Meldung an das Breitbandbüro des Bundes zu übermitteln (Monitoring). Dafür nutzen Sie bitte die Ausschreibungsdatenbank des BBB.

Die jährlich zu erfassenden und zu aktualisierenden Daten betreffen die folgenden Punkte:

  • Titel der genehmigten Beihilferegelung
  • vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen
  • Name des Beihilfeempfängers
  • Beihilfebetrag
  • Beihilfeintensität
  • Darstellung der Gebiete, in denen gefördert wurde (georeferenzierte Karte)
  • Darstellung der durch die Förderung ermöglichten Technologie
  • Darstellung der durch die Förderung ermöglichten Leistungen (Geschwindigkeiten)
  • Vorleistungspreise für den Netzzugang
  • Datum der (voraussichtlichen) Inbetriebnahme des Netzes
  • Vorleistungsprodukte
  • Zahl der Zugangsinteressenten und Diensteanbieter im Netz
  • Zahl der an das Netz potenziell anzubindenden Anschlüsse
  • Nutzungsgrad

Über die jährliche Berichterstattung sind die Informationen zu A, B, C, D, E und G bereits innerhalb von sechs Wochen nach Bewilligungsbeschluss auf dem zentralen Onlineportal zu veröffentlichen und für
10 Jahre aufrechtzuerhalten. Der Netzbetreiber meldet die Information zu den Vorleistungspreisen für den Netzzugang, sobald sie bekannt ist.

Anmeldung zum zentralen Online-Portal
Hinweise

Gemäß § 5 Absatz 8 der NGA-Rahmenregelung werden bei zu geringer Beteiligung am Wettbewerb im Förderverfahren (weniger als drei Betreiber) externe Rechnungsprüfer mit der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots oder der Schätzung der Wirtschaftlichkeitslücke sowie damit verbundenen Verhandlungen zwischen der Gemeinde und dem Bieter beauftragt. Das Breitbandbüro des Bundes kann und wird diese Aufgaben eines unabhängigen externen Rechnungsprüfers gegen Kostenübernahme wahrnehmen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Beauftragung.

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